a) Bescheinigung des qTWP über die persönliche stichprobenhafte Kontrolle der Baustelle gemäß § 68 Absatz 2 Satz 2BauO NRW 2018 (gesetzlich vorgeschrieben, Einbindung des digitalen Stempels möglich),
b) Bestätigung des qTWP gemäß § 62 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW 2018. Diese ist immer dann erforderlich, wenn eine bauliche Anlage, die beseitigt werden soll, an ein Gebäude angebaut ist, das bestehen bleiben soll (gesetzlich vorgeschrieben, Einbindung des digitalen Stempels möglich),
c) Erklärung des qTWP, dass die Beauftragung durch die Bauherrschaft über die stichprobenhaften Kontrollen erfolgt ist (Service, Einbindung des digitalen Stempels möglich).
Übersichtstabelle (Stand 28.05.2019)
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