Zur Sicherstellung der Dichtheit von Abwasseranlagen ist es erforderlich, dass die Betreiber solcher Anlagen von Zeit zu Zeit eine Zustands- und Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) vornehmen lassen. Festgelegt ist dies in § 59 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen in Verbindung mit der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen – Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw vom 17. Oktober 2013.
Je nach Grundstückslage innerhalb oder außerhalb von Wasserschutzgebieten, dem Alter der betreffenden Kanäle und ob es sich um die Fortleitung von häuslichem oder industriellem/gewerblichem Abwasser handelt, sind nach der o.g. Verordnung verschiedene Fristen und Zeitpunkte zu beachten.
Für Ingenieurinnen und Ingenieure, die als Sachkundige/r nach § 59 LWG tätig werden möchten, ist die Ingenieurkammer-Bau NRW eine der für die Anerkennung der Sachkunde zuständigen Stellen. Die Anforderungen für die Anerkennung der Sachkunde sind in den §§ 12 und 13 SüwVO Abw geregelt.
Weitere Informationen:
• Antrag auf Anerkennung der Sachkunde für die Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen
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