Die Realisierung von Bauvorhaben ist in der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW) verbindlich geregelt.
Für Ingenieurinnen und Ingenieure gilt insbesondere § 69 Abs.1 BauO NRW:
Der Bauantrag ist schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Nur Bauvorlageberechtigte sind qualifiziert und berechtigt, die erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.
Wozu dient die Bescheinigung über die Bauvorlageberechtigung?
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